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Zu Ihrer Sicherheit

Zertifiziert nach DIN EN 1090

Produkte normkonform und nach WPK anfertigt

Was bedeutet Zertifizierung nach DIN EN 1090?

Eine EU Richtlinie besagt, dass Produkte im bauaufsichtlichen Bereich (Geländer, Treppen, Vordächer, Stahlkonstruktionen uvm.) ab dem 01.07.2014 nicht mehr ohne CE Zeichen auf dem Markt gebracht werden dürfen.
Ein CE Zeichen darf der Hersteller nur anbringen, wenn er nachweisen kann, dass er seine Produkte normkonform und nach WPK (Werkseigene Produktions Kontrolle) anfertigt und deklariert.

So gilt z.Bsp. für Treppen und Geländer in privaten Wohngebäuden die Ausführungsklasse EXC 1 der DIN EN 1090. Sollte ein Bauprodukt nicht CE gekennzeichnet sein, gilt das Produkt als nicht normgerecht gefertigt und der Kunde ist nicht verpflichtet, das Gewerk zu bezahlen.

ACHTUNG: Die Dokumentation und Deklarierung nach 1090 bieten wir unseren Angeboten mit an. Wenn Sie keine CE- Kennzeichnung bestellen, erhalten Sie diese auch nicht. Auch wenn wir trotzdem nach 1090 arbeiten.

Das Ausweisen eines separaten Preis für die Leistung soll einen fairen Vergleich ermöglichen, es gibt immer noch Firmen die keine CE- Zertifizierung haben und einfach hoffen das keiner danach fragt!

Anmerkung für Architekten, Bauträger, Öffentliche Stellen, Investoren usw.

Sollte die CE-Kennzeichnung in Ihrem Leistungsverzeichnis oder Vertragstext gefordert sein, ohne separat als Position angefragt zu sein, so sind die Kosten auch bei uns eingepreist und werden ggf. nicht separat ausgewiesen.

Unsere CE- Zertifizierung nach EN 1090 erfolgte in der execution class EN 1090-2

Das ermöglicht uns auch im öffentlichen Bereich arbeiten zu dürfen. (Eine genaue Definition der Klasse 2 wäre hier zu ausführlich).

Des Weiteren dürfen wir auch Stahl bis S355 verschweißen, sowie Edelstahl (CrNi-Stahl).

Metall-Innung Aachen

Rechtliche Konsequenzen einer fehlenden CE-Kennzeichnung

In einem mittlerweile viel beachteten Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom Juni 2015 (Urteil vom 17.06.2015, GZ: 4 S 141/14), hat dieses festgestellt, dass eine fehlende CE-Kennzeichnung an einem kennzeichnungspflichtigen Bauprodukt regelmäßig eine mangelhafte Werkleistung darstellt.

Dabei sei es unerheblich, ob das geschuldete Bauteil die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung erfüllt oder nicht. Hieraus ergibt sich für den Metallbauer eine Vielzahl an möglichen rechtlichen Konsequenzen:

Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit, dass die Auftraggeber die Zahlung für dieses mangelhafte Produkt verweigern. Ebenso können Versicherungen ihre Zahlungsverpflichtung im Schadensfall verweigern. Besteht grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit der CE-Kennzeichnung durch das in Verkehr bringende Unternehmen, so sind die Kosten der CE-Kennzeichnung als Nacharbeitskosten fällig. Auch aufgetretene (Bau)Verzögerungen können zu einklagbaren Vertragsstrafen führen.

Baurechtlich sind Geldbußen der Ordnungsbehörden und der Baustopp durch die Bauaufsicht denkbar. Bei produktindizierten Schadenfällen unter Beteiligung von Personen kann regelmäßig eine grobe Fahrlässigkeit des ausführenden Betriebes vermutet werden. Geldbewerte Abmahnung im Wettbewerbsrecht durch Marktbegleiter sind ebenfalls nicht auszuschließen.

Diese möglichen Rechtsfolgen sind umso höher einzuschätzen, als das mit dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach eine erfolgreiche Nacharbeit am mangelhaften Bauteil durch nicht nach DIN EN 1090 zertifizierte Unternehmen unmöglich ist. Unabhängig von der eigentlichen technischen Ausführung bleiben die Bauleistungen mangelhaft und unterliegen somit den skizzierten Konsequenzen.

Nach alledem müssen die verwendeten Bauprodukte vom Unternehmer geprüft und zumindest die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen tragen. Soll der Unternehmer Produkte ohne diese „Gütezeichen“ auf Anweisung des Auftraggebers verwenden, hat er die Pflicht, auf diesen „Mangel“ hinzuweisen. Er muss dieser Hinweispflicht im ausreichenden Umfang nachkommen.

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